3. Der Kläger rügt die Änderungen des persönlichen Verkehrs nur für den Fall der Zuteilung der Obhut über E. an ihn. Er beantragt keine Alternative zu der von der Vorinstanz getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs im Falle der Zuteilung der Obhut an die Beklagte. Eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt erübrigt sich somit.