Dazu ergibt sich Folgendes: Es ist mehr als nur augenscheinlich, dass das Schreiben – anders als E.s WhatsApp-Kommunikation (GA act. 466 ff., Stellungnahme vom 28. April 2021, Beilage 7) – nur wenige Schreib- bzw. Grammatikfehler enthält und zudem in verständlichem Deutsch verfasst wurde. Gemäss Äusserungen des Vaters bestünden weitere Briefe, die insbesondere auch der Polizei übergeben worden seien. Es wurde keine Strafuntersuchung eingeleitet. Dieses exzessive Schreiben von Briefen erinnert stark an die Kommunikationsweise des Klägers und passt in das Bild, wonach E. einer Beeinflussung durch den Kläger ausgesetzt ist, was seinen Loyalitätskonflikt intensiviere (GA act. 377 und 383).