Schliesslich lässt die Beklagte den Kontakt zwischen E. und dem Kläger entgegen dessen Behauptungen (Berufung N. 46 ff.) grundsätzlich zu. Der Gutachter selbst hält diesbezüglich fest, dass die Beklagte in der Kommunikation und Kooperation mit dem Kläger grosse Widerstände zeige. Dass sie bestimmte Einschränkungen in der Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und E. fordere, widerspräche hingegen nicht dem Kindeswohl (GA act. 372).