549: täglich; vgl. GA act. 339). Der Gutachter hat diese Erkenntnis in seine Ausführungen miteingeschlossen und kam zum Schluss, dass die Beklagte betreffend die sportlichen Aktivitäten von E. mehr Engagement zeigen solle, aber insgesamt eine ausreichend gute Erziehungsfähigkeit vorweise (GA act. 384). Daran ändern auch die nach Gutachtenserstellung versandten E-Mails und Schreiben des Klägers an die Beiständin sowie die KESB nichts, wonach diverse Trainings von der Mutter abgesagt wurden oder die Beklagte E.s Schwimmbrille nicht immer eingepackt habe (Berufung N. 37 ff.; Berufung, Beilage 7 S. 3, Beilage 8 S. 2, Beilage 9 S. 2, Beilage 10 S. 2, Beilage 12 S. 2 f.).