Das Vorbringen des Klägers, wonach das Gutachten insofern widersprüchlich sei, als die Beklagte mehr als nur leichte Einschränkungen in den Bereichen Pflege und Versorgung sowie Grenzziehungsfähigkeit aufweise, verfängt nicht. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei insbesondere dafür verantwortlich, dass sich E. ungesund ernähre, übergewichtig sei, Rückenschmerzen habe, die Diagnose pathologisches Spielen bestehe, E. oft alleine zuhause sei und seine Körperhygiene sowie seine körperliche Gesundheit vernachlässige, insbesondere sein Sehvermögen oder eine allfällige Bechterew-Erkrankung (Berufung N. 19 bis N. 25 und N. 28 bis 31; Berufung, Beilage 4 f.; GA act. 466 ff., Stellungnahme vom