SF.2020.27 Dispositiv-Ziff. 1.2.1; GA act. 466 ff., Stellungnahme vom 28. April 2021, Beilage 1 S. 4 f., E-Mails der Beiständin vom 1. April 2020; Berufung, Beilage 6 S. 2). Ein Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich diesbezüglich hingegen nicht, zumal der Gutachter durchaus feststellte, dass der Kläger Abklärungen und Behandlungen zwar ernstnehmen und unterstützen würde, jedoch nicht ausreichend, sofern diese nicht seinen Vorstellungen entsprächen. Mit dem Gutachter wäre denn auch ein weiterführendes Engagement in den Bereichen wie z.B. Heilpädagogik und Schulpsychologie wünschenswert (GA act. 374).