Berufung, Beilage 4 bis 6). An dieser Stelle ist der Kläger aber erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesbezüglichen Arztbesuchen weder um dringliche noch um alltägliche Angelegenheiten handelt, weshalb Absprachen zwingend notwendig sind (Art. 301 ZGB; Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 9. April 2020 im Verfahren - 10 -