Entgegen den Vorbringen des Klägers liegen keine Abweichungen zu den gutachterlichen Feststellungen zur Pflege und Versorgung von E. vor, wonach der Kläger Abklärungen und Behandlungen von E. zu wenig unterstützen würde, wenn sie nicht seinen Vorstellungen entsprächen (GA act. 374). Es ist zwar positiv zu werten, dass sich der Kläger um Verbesserungen im Bereich Pflege und Versorgung von E. bemüht und sich fachkundigen Rat insbesondere in Bezug auf die Spielsuchtproblematik von E., dessen Sehstärke, Rückenbeschwerden oder gesunde Ernährung holt (GA act. 466 ff., Stellungnahme vom 28. April 2021, Beilage 1 und 3; Berufung N 53; Berufung, Beilage 4 bis 6).