432 f. und 440 f.; Entscheid vom 31. März 2021 des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren SF.2021.24 Dispositiv-Ziff. 1) sowie seinen uneinsichtigen und anschuldigenden Äusserungen über die Schule in seinen Eingaben an das erstinstanzliche Gericht – ebenfalls nach Erstattung des Gutachtens vom 25. Januar 2021 – untermauert (GA act. 550 und 569). Auch in der direkten Eingabe des Klägers an das Obergericht vom 20. Mai 2022 stellt sich Kläger gegen die Beschulung durch die Sonderschule I. (Ziff. 15 S. 8).