Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 6.3.). Vielmehr stimmen die gutachterlichen Ausführungen mit den Akten und der unmittelbaren Eindrücke des vorinstanzlichen Gerichts (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.9.2) überein. Der Gutachter selbst hat sich nebst anderen Informationsquellen einen persönlichen Eindruck verschafft und diesen aktenkundig gemacht, indem er sich telefonisch mit der Klassenlehrerin von E., der Leiterin des Kantonalkaders H., des Judo-Club Q. sowie der Beiständin austauschte und mehrmals mit E., mit dem Kläger sowie mit der Beklagten persönlich oder via andere Kommunikationsmittel sprach und beiden Parteien einen Hausbesuch abstattete.