Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen, die das Gericht mangels eigener Fachkenntnisse nicht beantworten kann, darf es hingegen nicht ohne triftige Gründe von eingeholten Sachverständigengutachten abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 145 II 70 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3 je mit Hinweisen). Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellung aufdrängen und eine davon abweichende Würdigung durch das Gericht angezeigt wäre (vgl. -9-