Beim Kläger liege eine mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vor, wobei Einschränkungen insbesondere in den Bereichen Feinfühligkeit, Grenzsetzungsfähigkeit, Erziehungskenntnisse, Erziehungsstil, Erziehungsziele, Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz bestünden. Es sei zu empfehlen, die Obhut bei der Beklagten zu belassen (GA act. 380 ff.).