E. brauche Stabilität, Verlässlichkeit, Unterlassung von Dämonisierung des anderen Elternteils und die Förderung der Selbstständigkeit und Autonomieentwicklung. Mit Blick auf diesen Bedarf weise die Beklagte leichte Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit in den Bereichen Pflege und Versorgung sowie Grenzsetzungsfähigkeiten auf. Eine Kindswohlgefährdung resultiere daraus aber nicht. Beim Kläger liege eine mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vor, wobei Einschränkungen insbesondere in den Bereichen Feinfühligkeit, Grenzsetzungsfähigkeit, Erziehungskenntnisse, Erziehungsstil, Erziehungsziele, Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz bestünden.