Entgegen seinen Ausführungen stützt sich die Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten vom 25. Januar 2021 von Dr. med. G. ab, insbesondere bei der Klärung der Fachfragen nach der Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit der Parteien (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.9). Der Gutachter kam zum Schluss, dass E. im Vergleich zu anderen Kindern seines Alters eine Sonderschulbedürftigkeit sowie spezielle und deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen aufweise, insbesondere aufgrund einer expressiven und rezeptiven Sprachstörung, eines frühkindlichen Autismus sowie pathologischen Videospielens.