ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1 und 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.1 je mit Hinweisen; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). 2.3. Was der Kläger gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: