2.2. Nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht die Obhut. Leitprinzip bildet das Kindeswohl, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse -8-