Die Erziehungsfähigkeit des Klägers sei tatsächlich mittelgradig bis deutlich eingeschränkt. Aus der leichten Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten in den Bereichen Pflege und Versorgung sowie Grenzsetzungsfähigkeit würde keine Kindeswohlgefährdung resultieren (Berufungsantwort zu N. 19 bis N. 25 und N. 28 bis N 32).