2.1.2. Der Kläger bringt mit Berufung vor, das Gutachten vom 25. Januar 2021 sei widersprüchlich und falsch. Aus diesem Grund habe er eine Strafanzeige gegen den Gutachter bei der Staatsanwaltschaft Solothurn eingereicht. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis das Ergebnis des Strafverfahrens vorliege (Berufung N. 8 f.). Anders als im Gutachten vom 25. Januar 2021 festgehalten worden sei, erkenne er, dass E. ein Sonderschulsetting benötige und sei seine Erziehungsfähigkeit ausreichend gut. Diejenige der Beklagten sei hingegen mittelgradig bis deutlich eingeschränkt (Berufung N. 13 ff.). Der Kindeswille von E. sei zu berücksichtigen (Berufung N. 65 bis 68).