von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichen sollte. Vielmehr seien die Schlussfolgerungen des Gutachters überzeugend und widerspruchsfrei nachvollziehbar und würden mit den Akten sowie den eigenen Eindrücken des Gerichts übereinstimmen. Obwohl E. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Kindeswillen geäussert habe, bei seinem Vater wohnen zu wollen, könne darauf nicht abgestellt werden. E. befände sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt und sei emotional überfordert. Dieser Konflikt rühre von den fortlaufenden Suggestionen des Klägers her und werde durch diese befeuert (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.9.2).