2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat E. unter die Obhut der Beklagten gestellt. Im Rahmen des gerichtlichen Gutachtens vom 25. Januar 2021 (act. 296 ff.) sei der Beklagten von einem Experten eine ausreichende Erziehungsfähigkeit attestiert worden. Demgegenüber sei beim Kläger eine mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit festgestellt worden, wobei Einschränkungen insbesondere in den Bereichen Feinfühligkeit, Grenzsetzungsfähigkeit, Erziehungskenntnisse / Erziehungsstil / Erziehungsziele, Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz bestünden. Der Gutachter habe empfohlen, die Obhut von E. bei der Beklagten zu belassen.