1. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Zuteilung der alleinigen Obhut über den gemeinsamen Sohn E. an ihn und die damit einhergehenden Neuregelungen des persönlichen Verkehrs, des Kindesunterhalts sowie der Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Eventualiter beantragt er die Feststellung, dass er keinen Kindesunterhalt zu bezahlen habe. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten.