4.2. Mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers. Gleichzeitig ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Das Obergericht zieht in Erwägung: