c. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für den Unterhalt von E. einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 840.- bzw. ab Vollendung des 16. Altersjahres CHF 700.- (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinder- -6- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar an den Berufungskläger jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Eventualiter (für den Fall der Abweisung der Obhutsumteilung) sei festzustellen, dass der Berufungskläger mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen (Bar-)Unterhalt bezahlen kann.