Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 16. 16.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 16.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers wird mit Fr. 13'882.00 (inkl. Fr. 992.50 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Diese Entschädigung gilt für die Verfahren SF.2021.24 und OF.2018.92.