13. 13.1. Gemäss Teilvereinbarung vom 24. September 2020 erhält jede Partei zu unbeschwertem Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 13.2. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit dem Vollzug von Ziff. 13.1 vorstehend güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 14. Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird gestützt auf die Teilvereinbarung der Parteien vom 24. September 2020 -5-