- Fr. 840.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis August 2024 - Fr. 700.00 ab September 2024 bis zur Volljährigkeit 7.2. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes). -4- 8. Die auf den Sohn E., geb. tt.mm.2008, lautende und an die Beklagte ausbezahlte Kinderrente wird an die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 vorstehend angerechnet.