Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird in Absprache mit der Beiständin der Parteivereinbarung unterstellt. 6. Die Parteien werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, die Begleitung und Unterstützung der von der Beiständin beauftragten Fachperson resp. Institution in Anspruch zu nehmen und die Termine verbindlich wahrzunehmen. 7. 7.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Barunterhalt des Kindes E. monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: