e) als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen von E. zu amten; f) eine geeignete kinder- und jugendpsychiatrische/-psychologische Institution resp. Fachperson mit der Beratung und Begleitung des Familiensystems zu beauftragen; g) an Standortgesprächen teilzunehmen. 4.4. Die Beiständin ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen. 5. Der Kläger wird berechtigt erklärt, das Kind E. jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen.