4. 4.1. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E., geb. tt.mm.2008, wird weitergeführt. -3- 4.2. Die Beiständin F., […] wird in ihrem Amt bestätigt. 4.3. Der Beiständin werden neu folgende Aufgabenbereiche übertragen: a) Die Eltern in ihrer Sorge um E. mit Rat und Tat zu unterstützen; b) Überwachung und Organisation des Besuchsrechts zwischen dem Vater und E.; c) Beratung der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts; d) E. in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen;