Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. und B. haben am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt Aarau geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn E., geboren am tt.mm.2008, hervorgegangen. 2. 2.1. Am 7. Juni 2017 reichte die Beklagte ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht Aarau ein (SF.2017.63). 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 5. Juli 2018 insbesondere, dass E. unter die Obhut der Beklagten zu stellen sei und der Kläger Kindesunterhalt zu leisten habe. 2.3. Eine dagegen durch den Kläger erhobene Berufung wurde vom Obergericht mit Urteil vom 27. September 2018 abgewiesen (ZSU.2018.228).