3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'360.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) den Beklagten (Vertreter) den Gutachter die Vorinstanz - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)