4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 2. Satz sowie § 6 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'360.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: