145). Den Anschein der Befangenheit nicht zu beseitigen vermag auch der Umstand, dass aus dem Schiedsgutachten vom 31. August 2016 und den Ergänzungen dazu ebenfalls hervorgeht, dass die Spundwand als Hangsicherungsmassnahme im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen sei, womit dies den Parteien bereits bekannt gewesen sei, sind doch die im Schiedsgutachten beantworteten Fragen im von der Vorinstanz angeordneten Gutachten von einer gerichtlich eingesetzten sachverständigen Person erneut zu beantworten (Verfügung vom 29. Juli 2021 E. 1).