Entscheidend ist, dass D. die Aussagen betreffend die Spundwand nicht in seinem Gutachten, sondern bereits in der Offerte für das Gutachten machte und sich damit in einer im Gutachten zu beantwortenden Frage verfrüht festlegte. Zur Prüfung des Anscheins der Befangenheit ist im vorliegenden Fall einzig auf Inhalt, Zeitpunkt und Kontext der beanstandeten Äusserung von D. abzustellen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass D. unbestrittenermassen über ausgewiesene Fachkompetenz und mehr als 50 Jahre berufliche Erfahrung verfügt, was es ihm erlaubt, Beobachtungen rasch einzuordnen (VA act.