An dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen die Ausführungen von D. in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 7. Dezember 2021, wonach jeder Bauingenieur schon im Studium wisse, dass eine unten kaum eingespannte Wand nur sehr geringe Horizontalkräfte aufnehmen könne, und eine Spundwand praktisch nicht in einen kompakten Molassefels eingeschlagen werden könne (VA act. 144). Entscheidend ist, dass D. die Aussagen betreffend die Spundwand nicht in seinem Gutachten, sondern bereits in der Offerte für das Gutachten machte und sich damit in einer im Gutachten zu beantwortenden Frage verfrüht festlegte.