Da D. seine Meinung zur Frage, ob die Spundwand als Massnahme zur Hangsicherung geeignet und ausreichend war, bereits vor der definitiven Auftragserteilung und vor Abschluss der vorgesehenen Untersuchungen gebildet und kundgetan hat, erscheint das Ergebnis des Gutachtens nicht mehr ohne weiteres als offen. Bei objektiver Betrachtung ist der Anschein der Befangenheit von D. deshalb zu bejahen (vgl. ALFRED BÜHLER, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 1999 S. 570 f.).