Bei dieser Aussage handelt es sich nicht um eine blosse Beschreibung der Ausgangslage für die Erstellung des Gutachtens, sondern um eine teilweise Würdigung des Sachverhalts. Damit hat D. die in der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2021 vorgesehene Frage 7 zumindest teilweise schon beantwortet. Da D. seine Meinung zur Frage, ob die Spundwand als Massnahme zur Hangsicherung geeignet und ausreichend war, bereits vor der definitiven Auftragserteilung und vor Abschluss der vorgesehenen Untersuchungen gebildet und kundgetan hat, erscheint das Ergebnis des Gutachtens nicht mehr ohne weiteres als offen.