durch die G. AG und diverse weitere Abklärungen erforderlich (VA act. 123). Demzufolge kann das Gutachten nicht allein aufgrund der bereits vorhandenen Akten erstellt werden. Dessen ungeachtet äusserte sich D. bereits in Ziff. 1 der Offerte - mithin noch vor Erteilung des definitiven Auftrags - dahingehend, dass die nach dem Voraushub eingesetzte Spundwand weitestgehend nutzlos gewesen und eine Spundwand als Hangsicherung im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen sei. Bei dieser Aussage handelt es sich nicht um eine blosse Beschreibung der Ausgangslage für die Erstellung des Gutachtens, sondern um eine teilweise Würdigung des Sachverhalts.