" Für das Bauvorhaben des Beklagten wurde auf der Parzelle xxx eine geböschte Baugrube erstellt. Nach dem Voraushub wurde eine Spundwand gesetzt, die jedoch weitestgehend nutzlos war. Dabei widersprechen sich der Beklagte und der Kläger, ob die Spundwand nun planmässig vor oder als Notmassnahme nach dem Eintreten von Bodenbewegungen gesetzt wurde. Wie dem auch sei, eine Spundwand ist als Hangsicherung im vorliegenden Fall nicht geeignet."