Das Gutachten habe sich unter anderem damit auseinanderzusetzen, ob auf dem Grundstück des Klägers Schäden vorhanden seien, ob diese durch die Bauarbeiten des Beklagten verursacht worden seien, welche Hangsicherungsmassnahmen sich aufgedrängt hätten und ob diese im vorliegenden Fall angewandt worden seien. Komme nun D. zum Schluss, dass die errichtete Spundwand nutzlos und ungeeignet gewesen sei, äussere er sich zu einem Teil der zu beurteilenden Fragen. D. habe sich bereits zur Geeignetheit der getroffenen Hangsicherungsmassnahmen geäussert und diese beurteilt, ohne entsprechende Untersuchungen vorgenommen zu haben. Die Befangenheit sei daher klar.