2.4. Der Beklagte hielt dem in seiner Stellungnahme vom 6. April 2022 im Wesentlichen entgegen, D. habe in seiner Offerte die Spundwand als ungeeignet und nutzlos beurteilt. Damit habe er sich zweifellos gutachterlich geäussert. Daran ändere nichts, dass sich diese Ausführungen unter dem Titel "Ausgangslage" fänden. D. habe seine Beurteilung der Spundwand unmissverständlich mitgeteilt und in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 nochmals klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich seine Meinung bereits gebildet habe. Für die Offertstellung müsse der Gutachter prüfen, welche Untersuchungshandlungen er vornehmen müsse.