D. habe vielmehr eine der Problemstellungen des vorliegenden Forderungsstreits erkannt und benannt, ohne sich zu den daraus resultierenden Folgen zu äussern. Eine allfällige unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Anzahl der Fachmeinungen über die verwendeten Hangsicherungsmassnahmen könne ebenfalls keine Befangenheit von D. begründen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde -8- nicht aufzeigen können, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung respektive eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege. Entsprechend sei die Beschwerde abzuweisen.