Die Frage der Hangsicherungsmassnahmen habe einzig unter dem Titel "Ausgangslage" Eingang in die Offerte gefunden. Der Beklagte verkenne, dass sich D. noch nicht eingehend mit der Frage der Hangsicherungsmassnahmen auseinandergesetzt habe; so fehlten etwa sowohl Angaben zu seiner Herleitung, eine Schlussfolgerung als auch die Beantwortung des Fragenkatalogs. D. habe vielmehr eine der Problemstellungen des vorliegenden Forderungsstreits erkannt und benannt, ohne sich zu den daraus resultierenden Folgen zu äussern.