2.3. Der Kläger brachte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, der Beklagte verkenne, dass sich D. noch nicht gutachterlich geäussert habe. Vielmehr habe er lediglich eine Offerte abgegeben, ohne sich eingehend zum Sachverhalt zu äussern. Für die Erstellung der Offerte habe sich D. mit den aktenkundigen Unterlagen auseinandersetzen und die Problemstellung erörtern müssen. Dabei sei nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, inwiefern D. befangen sein solle. Die Frage der Hangsicherungsmassnahmen habe einzig unter dem Titel "Ausgangslage" Eingang in die Offerte gefunden.