damit zur Streitsache bereits geäussert, bevor er in Pflicht genommen worden sei und seine Untersuchungen vorgenommen habe. Obwohl noch umfangreiche Untersuchungen geplant seien, habe sich D. bereits eine Meinung zu Ungunsten der vom Beklagten getroffenen Massnahme gebildet, was nicht zulässig sei. Es mache zumindest den Anschein, als sei D. befangen. Dessen Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 vermöge den Anschein der Befangenheit nicht zu entkräften. Statt eigene Untersuchungen vorzunehmen, stütze sich D. auf die Beweismittel und Behauptungen des Klägers. Der Anschein der Befangenheit sei offensichtlich.