2.2. Der Beklagte machte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sein Ausstandsbegehren zu Unrecht abgewiesen. Sie habe das Recht falsch angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Gemäss Frage 7 der Verfügung vom 29. Juli 2021 habe der Gutachter zu beurteilen, ob sich aufgrund der Lage der Grundstücke und der Beschaffenheit des Baugrunds Hangsicherungsmassnahmen aufgedrängt hätten, wenn ja, welche und bei welchem Baufortschritt. Gemäss Frage 7.1 habe der Gutachter ausserdem zu beurteilen, ob diese Sicherungsmassnahmen im vorliegenden Fall angewendet worden seien.