Mit seinen Äusserungen in der Offerte habe sich D. noch nicht über die Folgen der ungeeigneten Hangsicherung ausgelassen. Er verliere kein Wort darüber, ob z.B. eine Hangrutschung stattgefunden habe und die vom Kläger behaupteten Schäden an seiner Liegenschaft auf die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zurückzuführen seien, was der Kern des zu erstattenden Gutachtens sein werde. Indem D. u.a. eine Zustandsaufnahme durch eine spezialisierte Drittfirma sowie umfassende Bodenuntersuchung mit Sondier- und Rammbohrung vorsehe, sei erstellt, dass er sich in der Sache noch nicht abschliessend festgelegt habe.