Wenn er als ausgewiesener Fachexperte mit 50 Jahren Berufserfahrung auf den ersten Blick erkenne, dass die Spundwand zur Hangsicherung nicht geeignet gewesen sei, dürfe er dies so äussern, ohne in der Sache nicht mehr als unvoreingenommen zu erscheinen. Bereits aus dem "Schiedsgutachten" vom 31. August 2016 und den Ergänzungen dazu gehe hervor, dass die Spundwand als Sicherungsmassnahme nicht geeignet gewesen sei, was somit beiden Parteien bereits bekannt gewesen sei. Mit seinen Äusserungen in der Offerte habe sich D. noch nicht über die Folgen der ungeeigneten Hangsicherung ausgelassen.