D. habe sich zwecks seriöser Offertstellung bereits vor Erstattung des Gutachtens mit den in den Akten befindlichen Dokumenten, Fotos und "Schiedsgutachten" auseinandersetzen müssen, um sich eine erste Meinung hinsichtlich der erforderlichen Untersuchungshandlungen für die Gutachtenerstellung zu bilden. Wenn er als ausgewiesener Fachexperte mit 50 Jahren Berufserfahrung auf den ersten Blick erkenne, dass die Spundwand zur Hangsicherung nicht geeignet gewesen sei, dürfe er dies so äussern, ohne in der Sache nicht mehr als unvoreingenommen zu erscheinen.