Die beanstandeten Passagen in der Offerte seien denn auch sachbezogen und nicht etwa ausfallend oder polemisch. Der Vorwurf des Beklagten, D. habe sich am 7. Dezember 2021 erneut inhaltlich geäussert, bevor er seine Untersuchungen vorgenommen habe, weshalb er in den Ausstand zu treten habe, sei unzutreffend. D. habe sich zwecks seriöser Offertstellung bereits vor Erstattung des Gutachtens mit den in den Akten befindlichen Dokumenten, Fotos und "Schiedsgutachten" auseinandersetzen müssen, um sich eine erste Meinung hinsichtlich der erforderlichen Untersuchungshandlungen für die Gutachtenerstellung zu bilden.